Auszug aus dem „Merkblatt für die Nutzung von „WhatsApp“ in Schulen“ der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

10. Aug. 2018 Eugen Schröder

Im Schulbereich kommt als Rechtsgrundlage nur der § 31 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in Frage. Danach ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn sie zum Zweck der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass der Zweck nur mit dieser Datenverarbeitung erreicht werden kann. Eine bloße Erleichterung des Schulalltages kann die Erforderlichkeit nicht begründen. Die Nutzung von WhatsApp ist daher nach § 31 NSchG nicht zulässig.

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